Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stadt Emden für den Verkauf von Eintrittskarten für die „Eiszeit-Emden“ in der Nordseehalle Emden (EKK-AGB)1
1. Geltungsbereich / Eigen- und Fremdveranstaltungen
2. Hausordnung / Fremdveranstaltungen / Weisungen / Jugendschutzvorschriften / Handys, Smartphones etc. / Verbotene Gegenstände / Aufnahmeverbot / Speisen und Getränke / Hausverbot / Rauchverbot / Tiere / Garderobenpflicht / Hausrecht / Evakuierung / Gebühren / Option / Abholung
3. Onlinekäufe / Eigentumsvorbehalt / Gebühren / Option / Abholung / Versendungskauf / Spielplanänderungen / Ermäßigungen / Eintrittskarten-Verkaufsverbote / Kein Umtauschrecht / Fernabsatz / Absage und Abbruch von Veranstaltungen u.a. / Verlust von Eintrittskarten / Termin- und Spielplanänderungen
4. Datenschutz
5. Fundsachen
6. Sicherheitsvorschriften Eislauf
7. Haftung
8. Verstöße
9. Salvatorische Klausel
8. Generalien
1. Geltungsbereich / Eigen- und Fremdveranstaltungen / Überschriften
Diese Online-AGB regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Stadt Emden, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Tim Kruithoff, Frickensteinplatz 2, 26721 Emden, dieser vertreten von Frau Diplom Juristin Kerstin Rogge-Mönchmeyer, nachfolgend STADT genannt,
auf der einen Seite und
dem/der jeweiligen Eintrittskartenkäufer:in, Veranstaltungsbesucher:in oder Kartennutzer:in (nachfolgend „Kartenkäufer“ und/oder „Besucher“ genannt)
auf der anderen Seite
für Eintrittskartenkäufe für die Eiszeit-Emden in der Nordseehalle Emden.
Vertragspartnerin aller Kartenkäufer ist die STADT.
Bei bzw. mit dem Abschluss des dem Kauf einer Eintrittskarte zugrunde liegenden Veranstaltungsbesuchervertrages (Veranstaltungsbesuchsvertrag) zwischen dem Kartenkäufer/Besucher und der STADT und/oder der Nutzung einer Eintrittskarte zum Besuch der Eiszeit-Emden werden diese EKK-AGB rechtsverbindlich vereinbart.
Im Falle von Veranstaltungen anderer Veranstalter (Fremdveranstaltungen) ist die STADT nur Vermieterin der Nordseehalle Emden oder von Teilen davon. Der dem Kauf einer solchen Eintrittskarte zugrunde liegende Veranstaltungsbesuchervertrag kommt dann ausschließlich zwischen dem jeweiligen Fremdveranstalter und dem Kartenkäufer zustande.
Für Fremdveranstaltungen gelten neben der Hausordnung der STADT etwaige eigene AGB des Fremdveranstalters nur, soweit sie diesen EKK-AGB nicht widersprechen und im Einzelfall wirksam einbezogen sind.
Die einzelnen Überschriften haben nur exemplarischen Charakter. Es gelten die Regelungen dieser EKK-AGB; auch wenn sie in der Überschrift nicht aufgeführt sein sollten.
2. Hausordnung / Fremdveranstaltungen / Weisungen / Jugendschutzgesetz / Verbotene Gegenstände / Aufnahmeverbot / Speisen und Getränke / Hausverbot / Rauchverbot / Tiere / Garderobenpflicht / Schließfächer / Hausrecht / Evakuierung / Aufzeichnungen
Hausordnung
a) Jeder Kartenkäufer/Besucher erkennt bei dem Kauf einer Eintrittskarte und/oder dem Betreten der Nordseehalle Emden diese EKK-AGB und die in der Nordseehalle Emden aushängende Hausordnung der STADT als verbindliche Regelungen an und verpflichtet sich, diese ohne Ausnahme während des Aufenthaltes in der Nordseehalle Emden einzuhalten.
Fremdveranstaltungen
b) Die in der Nordseehalle Emden aushängende Hausordnung gilt auch für alle Fremdveranstaltungen anderer Veranstalter im Nordseehalle Emden, im Rahmen derer die STADT nur als Vermieterin oder Vermittlerin agiert.
Weisungen
c) Den Weisungen der STADT und des Einlass- und Ordnungspersonals der STADT ist uneingeschränkt Folge zu leisten. Schuldhafte Verstöße gegen dieses Gebot können zum sofortigen Platzverweis und Hausverbot ohne Rückerstattung des gezahlten Eintrittspreises führen.
Jugendschutzgesetz
d) Im Nordseehalle Emden gilt das Jugendschutzgesetz uneingeschränkt. Auf § 9 wird wie folgt hingewiesen:
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nicht alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) (…)“
e) Handys etc.
Handys, Smartphones, Tablets etc. und Geräte mit akustischen Signalgebern (z.B. Uhren) dürfen bei Veranstaltungen grundsätzlich nur im ausgeschalteten Zustand oder im Flugmodus in den Zuschauerraum des Nordseehalles Emden eingebracht werden. Der reguläre Eislauf- und Eissportbetrieb ist von dieser Regelung ausgenommen.
f) Verbotene Gegenstände
Verletzungsgeeignete und potentiell gefährliche Gegenstände wie u.a. Gläser, Glasflaschen, Gasbehälter, pyrotechnische Gegenstände wie z.B. Pyromittel, Fackeln, Feuerwerkskörper etc., Messer, Elektroschocker, Werkzeuge, Waffen aller Art sowie Gegenstände, die sich als Wurfgeschosse verwenden lassen, z.B. Getränkedosen, Flaschen etc. sowie Schlitten und Langlaufschlittschuhe dürfen nicht in das Nordseehalle Emden eingebracht werden. Schirme und sperrige Gegenstände sind ohne Ausnahme an der Garderobe abzugeben.
g) Aufnahmeverbot (Der reguläre Eislauf- und Eissportbetrieb ist von dieser Regelung ausgenommen).
Das Fotografieren und Aufnehmen der Veranstaltungen in der Nordseehalle Emden auf Ton- oder Bildtonträger aller Art ist ausnahmslos verboten. Dies gilt insbesondere auch für Aufnahmen mit Smartphones, Digicams etc. Zuwiderhandlungen verstoßen gegen die Bild- und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen und bei ungenehmigter Veröffentlichung der Aufnahmen gegen das Urheberrechtsgesetz, sind strafbar und ziehen die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Rechteinhaber nach sich. Bei Zuwiderhandlungen ist die STADT berechtigt, Kameras und Aufnahmegeräte aller Art (z.B. Smartphones etc.) vorübergehend einzuziehen und bis zum Ende der Aufführung zu verwahren. Eine Rückgabe an den Eigentümer erfolgt, sobald dieser die rechtswidrigen Aufnahmen nachweisbar im Beisein instruierter Zeugen vollständig und unwiderruflich gelöscht hat. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Erstattung von Strafanzeigen bleibt der STADT in diesem Fall ausdrücklich vorbehalten.
h) Speisen und Getränke
Die Mitnahme von Speisen und Getränken in die Nordseehalle Emden ist grundsätzlich verboten. Ausnahme: Weingummi, ein paar Knabbereien sowie Geburtstagskuchen dürfen bei Kindergeburtstagen gerne mitgebracht werden. Getränke sind ausschließlich über die Gastronomie der Nordseehalle Emden zu beziehen. Babynahrung und medizinisch notwendige Speisen und Getränke (z.B. für Diabetiker) sind vom Verbot nicht erfasst.
i) Werbeverbot
Das Verteilen von Artikeln und Werbematerialien aller Art unmittelbar vor und in der Nordseehalle Emden ist ohne schriftliche Genehmigung der STADT ausnahmslos verboten.
j) Rauchverbot
Es herrscht ein umfassendes Rauchverbot. Der Kartenkäufer/Besucher versichert, dieses einzuhalten. Dies gilt nicht für etwaig gesondert ausgewiesene Raucherzonen, in denen das Rauchen für Personen ab 18 Jahren erlaubt ist. Das Alter des/der Rauchenden ist auf Verlangen der STADT durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachzuweisen.
k) Tiere
Das Mitbringen von Tieren in die Nordseehalle Emden ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen für ärztlich verordnete Blinden- sowie Diabetes- und Epilepsie-Spürhunde werden auf Anfrage vorbehaltlich freier Kapazitäten genehmigt.
l) Schließfächer
Im Umkleidebereich neben der Eisfläche befinden sich Schließfächer. Die Nutzungsgebühr beträgt 1,00 Euro pro Schließung.
Die Haftung der STADT ist im Verschuldensfalle der STADT auf den Zeitwert des abhanden gekommenen Gegenstandes und auf einen Höchstbetrag von 300,00 Euro pro abgegebenem Gegenstand beschränkt. Für abhanden gekommenes Bargeld, sowie abhanden gekommene Kreditund EC-Karten, Ausweise, Pässe etc., Schlüssel, Schmuck, elektronische Geräte wie z.B. Handys und Smartphones, Computer und andere Wertsachen über einem Wert von 300,00 Euro pro Sache wird die Haftung der STADT vollumfänglich ausgeschlossen. Die Einlagerung solcher Wertsachen in den Schließfächern der Nordseehalle Emden ist ausdrücklich untersagt.
m) Hausrecht
Die STADT übt das alleinige Hausrecht in der Nordseehalle Emden selbst oder durch Beauftragte aus. Bei schuldhaften Verstößen gegen obige Ge- und Verbote kann die STADT Hausverbote sowie Haus- und Platzverweise aussprechen. Eine Rückerstattung gezahlter Eintrittspreise ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt vorbehalten.
n) Evakuierung
Im Falle eines Notfalls, Brandes oder einer notwendigen Evakuierung gleich aus welchem Grunde, haben die Kartenkäufer/Besucher die Nordseehalle
Emden unverzüglich durch die speziell gekennzeichneten Notausgänge in Richtung Sammelplatz zu verlassen. Hilfsbedürftigen Personen ist zu helfen. Den Anweisungen der STADT, des Evakuierungspersonals und der zuständigen Behörden und Rettungsdienste ist unbedingt Folge zu leisten. Schließfächer dürfen in diesem Falle nicht geleert werden.
o) Aufzeichnungen
Sofern der Eislaufbetrieb und/oder eine Veranstaltung von der STADT, vom Veranstalter oder von Internet-, Radio- oder TV-Sendern mitgeschnitten oder live übertragen oder aufgezeichnet wird oder (Presse- oder sonstige) Fotografien von der Veranstaltung gefertigt werden, kann der einzelne Kartenkäufer/Besucher als Teil des Publikums auf den Aufnahmen sichtbar sein. Der Kartenkäufer/Besucher willigt mit dem Kauf der Eintrittskarte bzw. mit Betreten der Nordseehalle Emden in die Herstellung solcher Aufnahmen sowie die zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Verwertung solcher Aufnahmen ein und verzichtet insoweit unwiderruflich auf jegliche Zahlungs- und sonstigen Ansprüche gegenüber der STADT und/oder Dritten. Dies gilt auch für von der STADT oder Dritten hergestellte Videos und Livestreams auf Social-Media Plattformen wie z.B. Instagram und Facebook etc.
3. Onlinekäufe / Eigentumsvorbehalt / Gebühren / Abholung / Versendungskauf / Ermäßigungen / Eintrittskarten-Verkaufsverbote / Kein Umtauschrecht / Fernabsatz / Absage und Abbruch von Veranstaltungen u.a. / Verlust von Eintrittskarten / Verlassen der Nordseehalle
a) Onlinekäufe u.a.
Buchungsmöglichkeiten, Eintrittspreise und Ermäßigungen finden Sie auf
Eiszeit Emden – in der Nordseehalle Emden (eiszeit-emden.de)
https://eiszeit-emden.de/produkt/firmenevent/
https://eiszeit-emden.de/produkt/eisstockschiessen/
https://eiszeit-emden.de/produkt/eiskunstlaufkurs-kinder-und-jugendlichefortgeschritten/https://eiszeit-emden.de/produkt/eiskunstlaufkurs-kinder-und-jugendliche-6-16-jahre/
https://eiszeit-emden.de/produkt/kindergeburtstag/
b) Eigentumsvorbehalt / Reservierungen / Gebühren / Abholungsfrist
Alle Eintrittskarten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Eintrittspreises im alleinigen Eigentum der STADT.
Sollte eine Zahlung rückbelastet werden, ist der Kartenkäufer zur unverzüglichen Rücksendung der Eintrittskarten und zur Erstattung der durch die Rückbelastung entstandenen Kosten an die STADT verpflichtet. Reservierte Karten, die nicht rechtzeitig bezahlt werden, werden nach Ablauf der Zahlungsfrist in den freien Verkauf zurückgegeben.
Bei telefonischer und schriftlicher Bestellung sowie bei Gruppenverkauf ist die STADT berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr zu erheben. Für Bestellungen über den Internet-Webshop ist die STADT berechtigt, eine Internetgebühr zu erheben. Bei postalischer Zusendung erhebt die STADT eine Versandgebühr. Alle Gebühren sind zusammen mit dem Kaufpreis zu bezahlen.
Sofern dem Kartenkäufer/Besucher eine Option für den Erwerb von Tickets eingeräumt wurde, verfällt diese ersatzlos, wenn sie innerhalb der vereinbarten Frist vom Kunden nicht wahrgenommen wird.
Hinterlegte Tickets sind unter Angabe der Buchungsnummer und des Namens bis spätestens 30 Minuten vor dem jeweiligen Veranstaltungsbeginn abzuholen.
c) Versendungskauf
(1) Sofern die STADT Tickets per „Versand per Post“ verschickt, handelt es sich um einen Versendungskauf. Es gilt die Regelung des § 447 BGB:
§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Mit der Aufgabe der bestellten Eintrittskarten bei einem Postdienstleister, hat die STADT den Veranstaltungsbesuchervertrag erfüllt. Der Versand erfolgt somit nach Übergabe an den Versender auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt nicht beim Kauf und Versand an Verbraucher.
(d) Tickets, Preise und Ermäßigungen
Ermäßigungen sind unter https://eiszeit-emden.de/#tm-bottom-a zu finden:
Alle Infos zu Tickets und Preisen finden Sie unter: https://eiszeitemden.de/#tm-bottom-a
(h) Verbot des gewerblichen und überteuerten Weiterverkaufs von Eintrittskarten
(1) Jeder gewerbliche Weiterverkauf zu erhöhten Preisen (Ticketverkauf-Zweitmarkt, Wiederverkäufer etc.) von Eintrittskarten für Veranstaltungen in der Nordseehalle Emden ist ausnahmslos verboten.
(2) Jeder private Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen in der Nordseehalle Emden zu deutlich erhöhten Preisen (mehr als 20 % des Originalpreises) ist ausnahmslos verboten.
(i) Ausschluss der Rückgabe / Kein Umtauschrecht
(1) Gekaufte Eintrittskarten werden grundsätzlich nicht zurückgenommen.
(2) Ein Umtauschrecht besteht in keinem Fall.
(3) Für nicht abgeholte oder nicht in Anspruch genommene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
(j) Fernabsatz/Ausschluss des Rechts zum Widerruf
Einem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Gemäß § 312 g Abs. 2 Zif. 9 BGB gilt dies allerdings nicht für den Verkauf von Eintrittskarten („zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“). Dem Kartenkäufer/Besucher steht somit beim Kauf von Eintrittskarten kein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht zu.
(k) Absage und Abbruch der Veranstaltung / Ausschluss weitergehenden Schadensersatzes / Verfallklausel
Muss eine Veranstaltung vollständig abgesagt werden, kann ein Anspruch auf Erstattung des vollen oder teilweise gezahlten Eintrittspreises ohne Vorverkaufsgebühr bestehen, sofern der Abbruch schuldhaft vom Veranstalter verursacht wurde. Ansprüche sind in diesem Falle ausschließlich an den jeweiligen Veranstalter zu richten. Der Erstattungsanspruch des Kartenkäufers/Besuchers gegen die STADT (bei Eigenveranstaltungen) erlischt, wenn er nicht binnen 30 Tagen ab Absage der Veranstaltung gegenüber der STADT schriftlich geltend gemacht wird. Weitergehende Ansprüche des Kartenkäufers/Besuchers, z.B. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aufgrund nutzlos getätigter Aufwendungen (u.a. Anfahrtskosten, Übernachtungskosten etc.) oder Ansprüche wegen „vertaner Freizeit“ gegen die STADT sind ausgeschlossen. Karten, die über andere Vorverkaufsstellen oder online gekauft wurden, müssen dort bzw. online zurückgegeben werden.
(l) Verlust von Eintrittskarten / Verlassen der Nordseehalle
(1) Hat der Kartenkäufer/Besucher seine Eintrittskarte(n) verloren, kann er sich an der Vorverkaufsstelle des Nordseehalles Emden bzw. an der Abendkasse Ersatzkarten(n) ausstellen lassen, soweit er unter Vorlage geeigneter Dokumente (Rechnung, Personalausweis, Kontoauszug) glaubhaft macht, um welche Karten es sich gehandelt hat und dass er die Karten rechtmäßig erworben, bezahlt und dann unverschuldet verloren hat. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sich ein elektronischer Barcode auf dem Ticket befindet sowie eine elektronische Barcodescannung am Einlass erfolgt. Die STADT erhebt in diesem Fall eine Bearbeitungspauschale i.H.v. Euro 5,00 pro ausgestellter Ersatzkarte.
(2) Legt ein anderer Besucher gleichwohl die Original-Eintrittskarte vor, gewährt die STADT diesem bevorzugt den alleinigen Eintritt, d.h. die ausgestellte Ersatzkarte wird mit Vorlage der Original-Eintrittskarte ungültig und der Inhaber der Ersatzkarte hat eine neue Karte zu kaufen oder die Veranstaltungsörtlichkeit unverzüglich zu verlassen. Die STADT prüft im Übrigen nicht weitergehend, wer rechtmäßiger Besitzer der Originaleintrittskarte ist.
(3) Mit Verlassen der Nordseehalle Emden verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
4. Datenschutz
Der Kartenkäufer/Besucher willigt in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen der Datenschutzerklärung des STADT auf https://eiszeit-emden.de/datenschutzerklaerung/ ausdrücklich ein.
Der Datenverarbeitung kann durch den Betroffenen jederzeit per Mail an unseren Datenschutzbeauftragten nordseehalle@emden.de widersprochen werden.
5. Fundsachen
Gegenstände aller Art, die im Bereich der Nordseehalle Emden gefunden werden, sind beim Personal der Nordseehalle Emden abzugeben. Fundsachen sind – soweit abgegeben – an der Kasse der Nordseehalle Emden oder im Büro von Kulturevents Emden abzugeben.
6. Sicherheitsvorschriften EISLAUF
a) Kindern unter 10 Jahren sind der Zutritt in die Nordseehalle und das Betreten/Befahren der Eisfläche nur mit einer geeigneten Aufsicht führenden Begleitperson gestattet.
b) Für Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren sowie Schulklassen aller Stufen besteht auf der Eisfläche Helmpflicht und die Verpflichtung, schützende Handschuhe zu tragen.
c) Es werden allen Nutzern der Eisfläche runde Helme ohne Schirm (Vermeidung von Schnittverletzungen) dringend empfohlen.
d) Es wird allen Nutzern der Eisfläche das Tragen von schützenden Handschuhen dringend empfohlen.
e) Den Weisungen des Hallenpersonals und der Behörden ist ohne Ausnahme Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können mit einem Hausverbot/Platzverweis geahndet werden.
f) Wer noch sehr unsicher auf der Eisbahn ist, läuft an der Hand der Eltern bzw. erfahrener Begleitpersonen und/oder mietet eine Lernlaufhilfe.
g) Auf vollen Eisflächen ist es wichtig, aufeinander größte Rücksicht zu nehmen. Dazu ist jeder Kartenkäufer/Besucher ohne Ausnahme verpflichtet!
h) Die Nutzung der Nordseehalle Emden zum Eislaufen und/oder Eisstockschießen unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss ist ausnahmslos untersagt. Berauschten Personen ist die Nutzung der Eisfläche ohne Ausnahme untersagt.
i) Jeder Kartenkäufer/Besucher hat sich so zu verhalten, dass andere Personen weder gefährdet, noch belästigt werden!
j) Ver- und Gebote:
(1) Sprünge aller Art auf dem Eis
(2) Das Betreten der Lauffläche ohne Eislaufschuhe
(3) Haken- und Kettenlaufen
(4) Rasendes (überschnelles) Laufen
(5) Die Nutzung und das Einbringen von Eisschnelllaufschuhen, Selfiestangen und Eishockeyschlägern
(6) Schnelles Zufahren auf die Bande
(7) Ein Laufen gegen die allgemeine Laufrichtung
(8) Ein Betreten der Eislauffläche vor dem Beginn und/oder nach dem Ende der offiziellen Laufzeit
(9) Der Verzehr von Speisen und Getränken sowie das Abstellen von Gegenständen auf dem Eis und/oder der Bande
(10) Das Betreten des Bodens mit Schlittschuhen außerhalb der Eisfläche und der mit schwarzen Gummimatten ausgelegten Flächen.
(11) Wenn die Eismaschine in der Eissporthalle im Einsatz ist, darf die Eisfläche nicht mehr betreten werden.
k) Ergänzende verbindliche Regelungen für Lehrer:innen von am Eislauf teilnehmenden Schulklassen:
Es finden verbindlich Anwendung:
Bestimmungen für den Schulsport RdErl. d. MK v. 1.9.2018 – 24.2.4 – 52 100/1 – (SVBl. 9/2018 S. 477) VORIS 22410, geändert durch RdErl. d. MK v. 14.1.2020 (SVBl. 3/2020 S. 120) – 24.2.4 – 52 100/1 – VORIS 22410 – Fassung gültig ab 01.03.2020.
Diese lauten ausschnittsweise u.a.:
„(…) 2. Sorgfalts- und Aufsichtspflicht
2.1 Allgemeines
2 Die Aufsichtsführung obliegt den Lehrkräften gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 NSchG.
Gemäß § 62 Abs. 2 NSchG können geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule (§ 53 Abs. 1 Satz 1 NSchG), Personen die außerunterrichtliche Angebote durchführen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 NSchG) sowie geeignete Erziehungsberechtigte mit der Wahrnehmung von Aufsichtspflichten betraut werden. Auch geeignete Schülerinnen und Schüler können damit betraut werden, wenn bei Minderjährigen das Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt. Ungeachtet dessen bleibt die Erteilung von Sportunterricht Lehrkräften vorbehalten. (…).
(…) 2.1.2 Wenn Aufsichtführende durch besondere Umstände wie z. B. Betreuung verletzter Schülerinnen und Schüler vorübergehend ihrer Sorgfalts- und Aufsichtspflicht nicht nachkommen können, haben sie dafür zu sorgen, dass eine Lehrkraft nach § 62 Abs. 1 NSchG oder eine andere geeignete Person im Sinne von § 62 Abs. 2 NSchG die Aufsicht übernimmt.
(…)
(…) 3.2.2 „Auf Schnee und Eis” 3.2.2.1 Aufsicht und Organisation Die Gruppengröße ist dem Könnens- und Entwicklungsstand der Lernenden und den Gelände- und Witterungsbedingungen anzupassen, (…)
(…) Beim Eislaufen betritt die Aufsicht führende Person die Eisfläche als Erste und verlässt sie als Letzte. Es ist ein Ordnungsrahmen festzulegen wie die Laufrichtung oder die Sperrung von Teilflächen oder das Verhalten beim Eishockey. (…)
(…) 3.2.2.2 Ausstattung und Material
Beim Ski alpin und Snowboard fahren sowie Eislaufen besteht die Pflicht, Helm und Handschuhe zu tragen. (…)
(…) Alle Aufsicht führenden Personen müssen eine Erste-Hilfe-Ausrüstung mitführen. (…)
______________________
Alle Lehrkräfte sind verpflichtet, vorgenannte Bestimmungen ohne Ausnahme einzuhalten.
7. Haftung
a) Jeder Kartenkäufer/Besucher haftet für schuldhaft verursachte Schäden in voller Höhe. Dies gilt insbesondere für Personenschäden und Schäden an der Eisbahn und der Nordseehalle Emden mit ihren Einrichtungen und Anlagen, die durch unsachgemäße Nutzung und/oder durch Regelverstöße oder mutwilliges schädigendes Verhalten entstanden sind.
b) Erleidet ein Kartenkäufer/Besucher in der Nordseehalle Emden einen Schaden, haften die STADT sowie ihre Mitarbeiter und Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen im Verschuldensfalle nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle von der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht.
c) Die Haftung der STADT sowie ihrer Mitarbeiter und Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.
8. Verstöße
Bei Verstößen gegen diese EKK-AGB können, ohne vorherige Warnung und ohne Rückerstattung des Eintrittspreises, ein Verweis von der Eisbahn sowie ein Hausverbot erfolgen.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine dieser EKK-AGB unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen EKK-AGB. Eine etwaig unwirksame Klausel ist durch eine wirksame Klausel zu ersetzen.
10. Generalien
a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Dies gilt auch bei einem etwaigen Kartenverkauf über das Internet.
b) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Emden, Deutschland.
c) Diese EKK-AGB treten am 1.3.24 in Kraft
d) Die EU-Kommission stellt seit dem 15.2.2016 hier
https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE
eine Plattform zur Online-Streitbeilegung zur Verfügung (Online Dispute Resolution). Unsere Mail-Adresse: info@eiszeit-emden.de
Stadt Emden
1. März 2024